Beitragsordnung des Wirtschaftsverbandes der Rechtsanwälte (WVR) e.V.
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Verbandsmitglieder des Wirtschaftsverbandes der Rechtsanwälte (WVR) e.V. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung gemäß § 13 Buchst. e) der Vereinssatzung in der Fassung vom 11. April 2024 mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 7 der Vereinssatzung in der Fassung vom 11. April 2024.
§ 2 Solidaritätsprinzip
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach § 3 dieser Beitragsordnung.
§ 3 Beitragshöhe
Jedes ordentliche Mitglied (Anwaltskanzlei) hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Abhängigkeit seiner Betriebsgröße (Anzahl der beschäftigten Berufsträger zu zahlen; Stichtag ist der 01.01. des Beitragsjahres). Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni des Jahres ist der volle, danach der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig und beträgt für Anwaltskanzleien je nach der Anzahl der frei oder sozialversicherungspflichtig beschäftigen Berufsträger/innen:
1 bis 3 Berufsträger: |
EUR 2.500 |
4 bis 10 Berufsträger: |
EUR 3.500 |
11 bis 50 Berufsträger: |
EUR 5.000 |
51 bis 100 Berufsträger: |
EUR 7.500 |
> 100 Berufsträgern: |
EUR 12.000 |
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
Ein ausscheidendes Mitglied zahlt den Beitrag noch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus dem Verein ausscheidet.
Jedes ordentliche Mitglied (Anwaltskanzlei) darf zur Absicherung des Haushaltsplans i.S.d. 13 Buchst. f) der Vereinssatzung in der Fassung vom 11. April 2024 auch einen höheren als den nach der vorgenannten Staffelung geschuldeten Mitgliedsbeitrag entrichten und/oder Mitgliedsbeiträge bis zu fünf Jahren im Voraus zahlen. Im Voraus entrichtete Mitgliedsbeiträge können bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückgefordert werden.
§ 4 Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge sind nach Rechnungslegung mittels Kontoüberweisung zu zahlen.
Das Vereinskonto wird geführt bei der:
Stadtsparkasse Augsburg
DE77 7205 0000 0252 5194 83
AUGSDE77XXX
Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
§ 7 Vereinsaustritt
Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit durch schriftliche Kündigungserklärung möglich. / Ein Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen / zwei Monaten durch schriftliche Kündigungserklärung möglich. Ein Vereinsaustritt ist jeweils nur zum Jahresende möglich, wenn die schriftliche Kündigungserklärung den Verein bis zum 30. September des Jahres erreicht hat.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung des Wirtschaftsverbandes der Rechtsanwälte (WVR) e.V. am 11.04.2024 beschlossen worden und tritt rückwirkend ab 01.01.2024 in Kraft.